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Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Niemand beschäftigt sich gerne mit dem Thema Tod und Krankheit. Jeder hofft mehr oder weniger, wenn es nun einmal irgendwann soweit ist, dass ihn der Tod schnell und schmerzlos ereilen möge.

Realität ist aber, dass viele Menschen, sei es durch Krankheit oder auch durch einen Unfall, in einen Zustand geraten, der es ihnen nicht mehr ermöglicht die weitergehenden Behandlungen und Versorgungen selbst zu bestimmen.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass dann Familienangehörige, Ehegatten, Geschwister, Kinder oder Lebenspartner in solchen Situationen einspringen und Entscheidungen treffen können. Das ist nicht so, denn selbst nahe Verwandte benötigen eine Vollmacht, um Sie in Fragen der Untersuchung, Behandlung oder Pflege vertreten zu können.

Hat man dann keine eigene Vorsorge getroffen, entscheidet ein durch ein Gericht bestellter Betreuer darüber wie weiter mit einem verfahren wird.

Vielleicht haben Sie sich deshalb schon einmal mit dem Gedanken befasst, in einer Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung die für Sie wichtigen Dinge Ihren Vorstellungen gemäß regeln zu wollen.

Wir erstellen mit Ihnen und für Sie eine Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung mit der Sie dafür sorgen können, dass Ihr Wille auch dann Beachtung findet, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sein sollten, sich zu äußern. Auf diese Weise können Sie festlegen, wer im Ernstfall die Betreuung übernehmen soll bzw. wem Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen möchten.

Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine Vielzahl der Menschen die Möglichkeiten, welche die moderne Intensivtherapie heute bietet, nicht bis ins Letzte eingesetzt haben möchten.

Am 1. September 2009 ist ein Gesetz zur Patientenverfügung (§ 1901a BGB) in Kraft getreten.

Eine von einem einwilligungsfähigen Patienten für den Fall des späteren Verlustes der Einwilligungsfähigkeit errichtete schriftliche Patientenverfügung ist nun verbindlich (§ 1901 a Abs. 1 BGB). Sie ist bei der Entscheidung über ärztliche Maßnahmen zu beachten, wobei es auf das Stadium der Erkrankung ausdrücklich nicht ankommt (§ 1901 a Abs. 3). Sofern für den nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten ein von ihm für diesen Fall Bevollmächtigter (Vorsorgebevollmächtigter) oder ein vom Gericht hierfür bestellter Betreuer handelt, muss dieser den Willen des Patienten gegenüber Arzt, Pflegepersonal und Einrichtung, in der der Patient untergebracht ist, durchsetzen.

Gibt es keine schriftliche Patientenverfügung, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten anhand konkreter Anhaltspunkte, etwa früherer mündlicher Äußerungen, zu ermitteln (§ 1901 a Abs. 2)

Ob eine solche „Ermittlung des mutmaßlichen Willens“ dann Ihrem tatsächlichen Willen entspricht, kann letztendlich wohl nie mit absoluter Sicherheit festgestellt werden.

Dieser Unsicherheit können Sie aber dadurch vorbeugen, indem wir für Sie eine, ausschließlich an Ihren Wünschen und Vorstellungen orientierte Vorsorgevollmacht /Patientenverfügung erstellen.

Wenden Sie sich vertrauensvoll mit Ihren Fragen an uns. Wir stehen Ihnen mit unserem Wissen und unseren Erfahrungen zur Seite.